Allgemeine Geschäftsbedingungen
KLS-Dipl.-Ing. W.Krause Motorenbau- und Entwicklungsgesellschaft mbH
1. Geltung
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch künftigen- Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliche der KLS- Dipl.-Ing.W.Krause Motorenbau- und Entwicklungs- gesellschaft mbH. (kurz - KLS) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der BRD.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Vertretern und Mitarbeitern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen und Leistungen unsere Preise ab „Werk“. Verpackung, Fracht und Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden
gesondert berechnet.
2. Die Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach Aufwand zu den aktuell geltenden Stundensätzen.
3. Preisangaben in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, sofern sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind.
4. Gegenüber Verbrauchern gelten die von uns jeweils ausgewiesenen Bruttopreise. Gegenüber Unternehmen oder Kaufleuten ist die gesetzliche Umsatzsteuer bei Preisangaben nicht eingeschlossen, sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
1. Die von uns erteilten Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu bezahlen, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes vorsieht. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an uns zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sowie Rechnungen über Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen. Scheckzahlungen haben durch bankbestätigte Schecks oder LZB Schecks zu erfolgen.
2. Kommt der Vertragspartner in Verzug (gemäß Abs.1), sind wir berechtigt gegenüber dem Schuldner Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. §353 HGB bleibt unberührt.
3. Teillieferungen oder Teilleistungen kann KLS für den Fall eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners, die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind.
4. Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Verpackungs- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und – termine gelten nur im Sinne von ca. Angaben, außer wir haben sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie beginnen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Etwaige vom Vertragspartner verlangte Änderungen in der Ausführung (technisch oder kaufmännischer Art sowie Vorlage von geforderten Genehmigungen) des Liefergegenstandes, unterbrechen und verlängern die Lieferfristen entsprechend.
2. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur-, und Wartungsverträgen beginnen nicht vor unserer Auftragsbestätigung und Zurverfügungsstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind.
3. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Lieferverzögerungen seitens des Zulieferers, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen Ereignissen höherer Gewalt, verlängert sich die jeweilige Liefer – bzw. Leistungsfrist entsprechend.
4. Bei Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit ist KLS berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn KLS den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder die Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und sich gleichzeitig verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten. Teillieferungen oder Teil -leistungen kann der Vertragspartner nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung. Gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt.
5. Sollte KLS in Verzug geraten muss der Vertragspartner KLS schriftlich in einen angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Frist nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf zurück zu treten. Insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch KLS der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertrags -partner wegen eines von KLS zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt KLS den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Nettowaren- bzw. Leistungswertes.
6. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann und der Besteller 6 Wochen nach der Bestellung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern.
Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.
7. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag.
6.Gefahrenübernahme und Abnahme
1. Sobald die zu liefernde Ware das Werk von KLS verlassen hat, geht die Gefahr der Versendung auf den Vertragspartner über §447 Abs.1 BGB. Dies gilt auch für Sendungen unseres Erfüllungsortes –Rheurdt-. Wenn die Firma KLS die Ware mit Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Versenden ebenso auf den Besteller über.
2. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
3. Verweigert der Besteller die Abnahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen. Dieser Schadensersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn KLS einen höheren oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nach- weist. Die vorstehende Schadensersatzregulierung gilt auch, wenn von vornherein die Abholung bei uns vereinbart ist also keine Versendung erfolgen soll und wir eine Ab- holungsfrist von 14 Tagen mit
Kündigungsandrohung gesetzt haben.
4. KLS ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern.
7. Eigentumsvorbehalt
1. KLS behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehalts -ware im Falle der Verarbeitung (§950 BGB) ist ausge -schlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient unserer Sicherung jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verar- beiteten Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abge- tretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheck- protesten. In diesem Fall ist KLS berechtigt, die Vorbe -haltsware in Besitz zu nehmen.
4. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter -verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen.
5. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu. Die uns nach vor- stehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von uns nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst völlig bezahlt sind).Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller uns von allen Voll-streckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes sicherungs-halber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
7. Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware durch uns, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.
8. Altteile: Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt KLS keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von KLS übergehen.
8. Pfandrecht
KLS steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Besteller gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
9.Haftung
1. Schadenersatzansprüche in irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden.
2. Sämtliche Ansprüche gegen KLS, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Liegt seitens von KLS ein zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor, dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Haftungsausschlüsse nach diesen AGB´s gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.Gewährleistungen
1. Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu reklamieren. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu reklamieren. Für Personen des öffentlichen Rechts, einem Kaufmann oder einer juristischen Person als Vertragspartner, gilt bei Nichtbeachtung der Reklamationsfrist, der Ausschluss mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet reklamierten Mängel.
2. Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist KLS Gelegenheit zu geben, den reklamierten Mangel zu prüfen. Ohne Zustimmung von KLS darf an bemängelten Waren nichts geändert werden, andernfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche.
3. KLS behält sich vor die bemängelte Ware, durch neue Ware zu ersetzen oder unentgeltlich auszubessern oder den Rechnungswert gutzuschreiben. Diese Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Zustellung befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wird bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre bei Neuteilen, bei gebraucht Teilen ist diese auf 1 Jahr begrenzt. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde arglistig verschwiegen.
4. Bei unsachgemäßen Einbau der von KLS gelieferten Ware oder Teile welche ohne entsprechende dafür vorgesehene Werkzeuge und Einbauhilfen eingebaut werden, übernimmt KLS keine Gewährleistung auf die Funktionstüchtigkeit des Bauteils. Die dadurch evtl. auftretenden Folgekosten liegen nicht mehr im Einflussbereich von KLS und sind deshalb ausgeschlossen.
KLS haftet nicht wenn:
a. die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben / Sondereinsätzen verwendet wurden. Für Rennteile und Sonderteile, die kurzlebige Hochleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teiles zum Zeitpunkt der Übergabe.
b. Sonderreglung für Elektronikbauteile und Steuergeräte:
wenn der Einbau außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt erfolgte insbesondere bei fehlerhafter / nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbau oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, sowie nicht reproduzierbarer Softwarefehler. Für Inkompatibilitäten (Haftung nur dann, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich durch uns geliefert wurden.)
10.1. Für neue Motoren die von KLS geliefert werden und gegenüber dem Serienstand bis zu 25% leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten mit Kilometerbegrenzung max. 80oooKm* ab dem Tag der Inbetriebnahme. Der Kilometerbegrenzung* liegt der Umfang der Leistungssteigerung über 25% zugrunde – gesonderte Vereinbarung erfordern Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Einhaltung entsprechenden Vorschriften für den Betrieb unserer Motoren und Leistungskits. Ölverbräuche müssen nicht den vom Werk angegebenen Werten entsprechen. Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden.
a. Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, übernehmen wir die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten mit Kilometerbegrenzung ab dem Tag der Inbetriebnahme jedoch max. 80oooKm.
b. Die Gewährleistung umfasst jedoch nur die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Für leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug – Reparatur-Bedingungen (Fassung v Juli 2003), jedoch erstreckt sich unsere Gewährleistung hier nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Einhaltung der Vorschriften für den Betrieb unserer Motoren. Verbräuche müssen nicht den vom Fahrzeughersteller angegebenen Werten übereinstimmen.
c. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, welche auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Kühlmittel und Fahren ohne Motoröl, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.
d. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich bei uns oder durch uns autorisierte Partner durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesandt werden und gehen in unser Eigentum über.
Die Gewährleistung erlischt, wenn die im Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
e. Die Vorschriften der Betriebsanleitungen (vom Fahrzug-hersteller & Umbauer) missachtet werden.
f. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten / Sondereinsätzen / Versuchszwecke eingesetzt wird.
g. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.
10.2. Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungs-ansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf Materialkosten, nie auf Lohnkosten. Das gilt auch für Gewährleistungen die von Dritten vorgenommen werden. Ansprüche auf Wandlung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung erfüllen.
11. Garantie
1. Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn KLS gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat.
2. Gleiches gilt auch für Schadenersatzansprüche, diese können nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
12. TÜV - Abnahme
Die vertraglich vereinbarte Lieferung eines „TÜV Gutachtens“ stellt keine Garantie dafür da, dass eine Eintragung durch eine technische Organisation auch erfolgt. Ein Anspruch des Bestellers auf Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief besteht grundsätzlich nur gegen den TÜV, der das Gutachten / Mustergutachten / Teilegutachten erstellt hat.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von KLS ist der Sitz von KLS – Geldern.
2. Der Gerichtsstand richtet sich ebenfalls nach dem Sitz von KLS. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohn bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
3. Für Lieferungen und Leistungen von KLS gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
4. die vorstehenden Ziffern 1-3 gelten nur, wenn es ich beim jeweiligen Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
14. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
KLS-Dipl.-Ing.W.Krause GmbH
Rayener Straße 106
47509 Rheudt
Amtsgericht Kleve: HRB 4394
GF: Dipl.-Ing.W.Krause